Mit Entscheid vom 13. Mai 2024 stellte das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichtes Baden fest, dass die Erben die Erbschaft von B._____ sel. ausgeschlagen haben, weshalb es in Anwendung von Art. 573 ZGB die konkursamtliche Liquidation der Erbschaft anordnete. Mit der Ausschlagung verzichteten die Erben auf den Erwerb der Erbschaft und insbesondere auch auf ihre Erbenstellung (Art.