Ob auch gegen das angefochtene Schreiben des Konkursamts Aargau vom 28. August 2024, welches lediglich der Vorbereitung einer Verfügung diente, eine Beschwerdeerhebung möglich ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Ebenso ist nicht zu klären, ob der Beschwerdeführer, der als gesetzlicher Erbe von B._____ sel. die Erbschaft ausschlug und bis anhin in der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft von B._____ sel. keine Forderungen eingab, mithin keine Gläubigerstellung innehat, überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist.