Das vorliegend angefochtene Schreiben vom 28. August 2024, mit welchem E._____ aufgefordert wird, die dem Schreiben beigelegte Verkaufsverfügung zu unterzeichnen und damit seine Zustimmung zum angestrebten Kauf des Mofas "Pony Cross" zum Ausdruck zu bringen, stellt nach dem Ausgeführten (noch) keine Verkaufsverfügung dar, sondern diente lediglich zur Vorbereitung des angestrebten Freihandverkaufs. Erst die gegengezeichnete Verkaufsverfügung würde eine Verfügung im eigentlichen Sinne darstellen, gegen welche die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG erhoben werden kann. Ob auch gegen das angefochtene Schreiben des Kon-