Bei dem mit diesem Schreiben angestrebten Verkauf handelt es sich um einen Freihandverkauf im Sinne von Art. 256 Abs. 1 SchKG. Der Freihandverkauf ist wie die öffentliche Steigerung ein Institut der Zwangsvollstreckung mit dem Zweck, das beschlagnahmte Vermögen zu versilbern. An die Stelle der Angebote der Steigerungsinteressenten und des Steigerungszuschlages tritt beim Freihandverkauf die Vereinbarung zwischen dem Betreibungs- oder dem Konkursamt und dem Erwerber (BGE 106 III 79 E. 4). Die Freihandverkaufsverfügung ist eine zustimmungsbedürftige Verfügung und insoweit ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Urteil des Bundesgerichts 5A_318/2011 vom 16. November 2011 E. 3.3).