Zur Beschwerde gegen die Verfügung oder die Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans ist berechtigt, wer dadurch in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen ist (BGE 129 III 595 E. 3). Erforderlich ist zudem ein eigenes und aktuelles Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung, Änderung oder dem Erlass einer bestimmten Verfügung. Daran fehlt es insbesondere, wenn die angefochtene Verfügung inzwischen widerrufen wurde oder die dadurch angeordnete Massnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ebenso wenig kann -4-