Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt KBE.2024.35 / ES Entscheid vom 27. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungsge- Schreiben des Konkursamtes Aargau vom 28. August 2024 genstand in Sachen Konkursamtliche Liquidation über die Erbschaft von B._____ sel. Betreff Freihandverkauf -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 13. Mai 2024 stellte das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden fest, dass die Erben C._____ (Sohn von B._____ sel.), A._____ (Vater von B._____ sel.; fortan: Beschwerdeführer) und D._____ (Mutter von B._____ sel.) die Erbschaft von B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von R._____, gestorben am tt.mm.2024, wohnhaft gewesen S- Strasse, T._____, ausgeschlagen haben, und ordnete mit Wirkung ab dem 13. Mai 2024, 14:00 Uhr, die konkursamtliche Liquidation über die Erb- schaft von B._____ sel. an. 2. Mit Schreiben vom 28. August 2024 stellte das Konkursamt Aargau E._____ (Bruder von B._____ sel.) eine nicht unterzeichnete Verkaufsver- fügung zwischen ihm und der Konkursmasse B._____ sel. über das Mofa "Pony Cross" zum Kaufpreis von Fr. 1'500.00 zur Unterzeichnung zu. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 3. September 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Schreiben des Konkursamts Aargau vom 28. August 2024 Be- schwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober- gerichts des Kantons Aargau als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt mit dem sinngemässen Antrag, das Mofa "Pony Cross" sei nicht an E._____, sondern an einen "Neffen" zu geben, da dies dem letzten Willen von B._____ sel. entsprochen habe. 3.2. Mit Schreiben vom 5. September 2024 forderte die Instruktionsrichterin der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission den Beschwerdeführer auf, innert einer Frist von 5 Tagen die angefochtene Verfügung im Original oder in Kopie einzureichen. 3.3. Mit Eingabe vom 9. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme mit einer Kopie des Schreibens des Konkursamts Aargau vom 28. August 2024 ein. 3.4. Mit Eingabe vom 17. September 2024 reichte das Konkursamt Aargau den Amtsbericht ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, sofern auf diese überhaupt einzutreten sei. -3- 3.5. Mit Eingabe vom 17. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. 3.6. Mit Eingabe vom 19. September 2024 reichte das Konkursamt Aargau eine Stellungnahme ein. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Er- wägung: 1. 1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfü- gung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbe- hörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist ein- zige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG). 1.2. 1.2.1. Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 SchKG ist – mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird – eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbe- stimmungen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen (BGE 142 III 643 E. 3.1). Zur Beschwerde gegen die Verfügung oder die Untätigkeit eines Vollstre- ckungsorgans ist berechtigt, wer dadurch in seinen rechtlichen oder zumin- dest tatsächlichen Interessen betroffen ist (BGE 129 III 595 E. 3). Erforder- lich ist zudem ein eigenes und aktuelles Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung, Änderung oder dem Erlass einer bestimmten Verfü- gung. Daran fehlt es insbesondere, wenn die angefochtene Verfügung in- zwischen widerrufen wurde oder die dadurch angeordnete Massnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ebenso wenig kann -4- Beschwerde erhoben werden, um allgemein eine Pflichtwidrigkeit feststel- len zu lassen oder eine abstrakte Rechtsfrage zu klären (BGE 120 III 107 E. 2). 1.2.2. Mit dem vom Beschwerdeführer angefochtenen Schreiben des Konkurs- amts Aargau vom 28. August 2024 stellte das Konkursamt E._____ eine nicht unterzeichnete Verkaufsverfügung zwischen ihm und der Konkurs- masse B._____ sel. über ein Mofa "Pony Cross" mit der Bitte zu, diese zu unterzeichnen und zu retournieren sowie den Kaufpreis zu überweisen. Ebenfalls stellte das Konkursamt in Aussicht, die besagte Verkaufsverfü- gung nach Eingang des Kaufpreises gegenzuzeichnen. Bei dem mit diesem Schreiben angestrebten Verkauf handelt es sich um einen Freihandverkauf im Sinne von Art. 256 Abs. 1 SchKG. Der Freihand- verkauf ist wie die öffentliche Steigerung ein Institut der Zwangsvollstre- ckung mit dem Zweck, das beschlagnahmte Vermögen zu versilbern. An die Stelle der Angebote der Steigerungsinteressenten und des Steige- rungszuschlages tritt beim Freihandverkauf die Vereinbarung zwischen dem Betreibungs- oder dem Konkursamt und dem Erwerber (BGE 106 III 79 E. 4). Die Freihandverkaufsverfügung ist eine zustimmungsbedürftige Verfügung und insoweit ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Urteil des Bun- desgerichts 5A_318/2011 vom 16. November 2011 E. 3.3). Das vorliegend angefochtene Schreiben vom 28. August 2024, mit wel- chem E._____ aufgefordert wird, die dem Schreiben beigelegte Verkaufs- verfügung zu unterzeichnen und damit seine Zustimmung zum angestreb- ten Kauf des Mofas "Pony Cross" zum Ausdruck zu bringen, stellt nach dem Ausgeführten (noch) keine Verkaufsverfügung dar, sondern diente lediglich zur Vorbereitung des angestrebten Freihandverkaufs. Erst die gegenge- zeichnete Verkaufsverfügung würde eine Verfügung im eigentlichen Sinne darstellen, gegen welche die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG er- hoben werden kann. Ob auch gegen das angefochtene Schreiben des Kon- kursamts Aargau vom 28. August 2024, welches lediglich der Vorbereitung einer Verfügung diente, eine Beschwerdeerhebung möglich ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Ebenso ist nicht zu klären, ob der Beschwerdeführer, der als gesetzlicher Erbe von B._____ sel. die Erbschaft ausschlug und bis anhin in der konkursamtlichen Liqui- dation der Erbschaft von B._____ sel. keine Forderungen eingab, mithin keine Gläubigerstellung innehat, überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen da- mit, dass er als Vater von B._____ sel. diesem zu Lebzeiten Fr. 3'500.00 geschenkt habe, damit er sich das Mofa "Pony Cross" kaufen und damit -5- seine Eltern, mitunter den Beschwerdeführer, besuchen könne. Der letzte Wille von B._____ sel. sei gewesen – das habe dieser immer gesagt –, dass das Mofa "Pony Cross" sein Neffe bekomme. Nun wolle das Kon- kursamt Aargau dem Beschwerdeführer bzw. den Eltern von B._____ sel. das Mofa "Pony Cross" wegnehmen und an den Bruder von B._____ sel. geben, obschon dieser – anders als der Beschwerdeführer – nicht erbbe- rechtigt sei und der Beschwerdeführer bereits Fr. 7'000.00 für das Begräb- nis von B._____ sel. bezahlt habe. 2.2. Das Konkursamt Aargau führt in seinem Amtsbericht im Wesentlichen aus, die Erbschaft sei von den gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden, folg- lich habe das Bezirksgericht Baden die konkursamtliche Liquidation ange- ordnet. Beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau sei ein Mofa der Marke "Pony Cross" auf B._____ sel. eingetragen. B._____ sel. habe bei seinem Bruder E._____ gelebt, weshalb diesem ein Fragebogen zur Be- antwortung zugestellt worden sei. E._____ habe das Mofa auch entspre- chend deklariert. Beim Betreibungsamt sei zudem kein Eigentumsvorbehalt eingetragen. Das Mofa "Pony Cross" gehöre deshalb zu den Aktiven der Konkursmasse. E._____ sei damit einverstanden gewesen, das Mofa "Pony Cross" zum Schätzpreis von Fr. 1'500.00 aus der Konkursmasse zu erwerben. 2.3. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass B._____ sel. das Mofa "Pony Cross" für sich gekauft hatte, dieses also ihm gehörte. Der Beschwerdefüh- rer vertritt aber die Auffassung, dass das Mofa "Pony Cross" entweder ent- sprechend dem (angeblichen) letzten Willen von B._____ sel. an einen "Neffen" gehen soll oder zumindest der Beschwerdeführer als Vater von B._____ sel. – anders als der Bruder von B._____ sel., der keine Erben- stellung habe – weiterhin über das Mofa "Pony Cross" verfügungsberech- tigt sei bzw. das Mofa "Pony Cross" nun eher ihm als dem Bruder von B._____ sel. zustehe. Diese Auffassung des Beschwerdeführers geht in verschiedener Hinsicht fehl. Mit Entscheid vom 13. Mai 2024 stellte das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichtes Baden fest, dass die Erben die Erbschaft von B._____ sel. ausgeschlagen haben, weshalb es in Anwendung von Art. 573 ZGB die konkursamtliche Liquidation der Erbschaft anordnete. Mit der Ausschla- gung verzichteten die Erben auf den Erwerb der Erbschaft und insbeson- dere auch auf ihre Erbenstellung (Art. 566 ff. ZGB). Da das Mofa "Pony Cross" B._____ sel. gehörte, mithin Teil der Erbschaft ist (vgl. auch Amts- bericht des Konkursamts Aargau vom 17. September 2024, S. 2), haben der Beschwerdeführer und auch die Mutter des Verstorbenen mit deren Ausschlagung allfällige erbrechtliche Ansprüche auf einzelne Erbgegen- stände wie das Mofa "Pony Cross" verwirkt. Das Mofa "Pony Cross" ist Teil -6- der Konkursmasse der sich in konkursamtlicher Liquidation befindlichen Erbschaft von B._____ sel. (Art. 197 Abs. 1 SchKG). Daran ändert auch ein allfälliger letzter Wille von B._____ sel. nichts, zumal ein solcher – soweit ersichtlich – nicht in einer für die Gültigkeit zwingend notwendigen Verfü- gungsart (letztwillige Verfügung oder Erbvertrag; Art. 481 ff. ZGB) festge- halten wurde. Selbst wenn eine letztwillige Verfügung (Testament) vorlie- gen würde, mit welcher das Mofa "Pony Cross" diesem "Neffen" mittels Vermächtnis hätte zugewendet werden sollen (Art. 484 ZGB), bestünde aufgrund der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft lediglich eine Geldforderung des Vermächtnisnehmers von entsprechendem Wert (Art. 211 Abs. 1 SchKG). Ein Vermächtnisnehmer hätte mitunter nicht mehr die Möglichkeit, das Mofa "Pony Cross" als solches aus der Konkursmasse herauszuverlangen. Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass der Be- schwerdeführer B._____ sel. zu Lebzeiten Fr. 3'500.00 für den Erwerb des besagten Mofas "Pony Cross" zugewendet haben soll, ändert nichts am rechtlichen Schicksal des Mofas. Dieses gehörte B._____ sel. und ist des- halb – wie bereits ausgeführt – Bestandteil der Konkursmasse (Art. 197 Abs. 1 SchKG). 2.4. Im Rahmen der konkursamtlichen Liquidation werden die zur Konkurs- masse gehörenden Vermögensgegenstände auf Anordnung der Konkurs- verwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft (Art. 256 Abs. 1 SchKG), wobei bei der Durchführung des summarischen Konkursverfahrens für den Freihandverkauf kein Be- schluss der Gläubigerversammlung vorausgesetzt wird. Gemäss dem an- gefochtenen Schreiben des Konkursamts Aargau vom 28. August 2024 wird für das besagte Mofa "Pony Cross" der Verwertungsmodus des frei- händigen Verkaufs angestrebt. Dabei soll E._____ das Mofa "Pony Cross" zum vom Liquidator auf Fr. 1'500.00 geschätzten Kaufpreis erwerben (vgl. Mailverkehr zwischen dem Konkursamt Aargau und E._____). Bei diesem Freihandkauf handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um einen erbrechtlichen, sondern um einen rein betreibungsrechtli- chen Vorgang, für welchen die Konkursverwaltung – vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Gläubigerversammlung in einem allfälli- gen ordentlichen Verfahren – ohne Weiteres berechtigt ist. Dass die Gläu- bigerversammlung anders beschlossen bzw. der Beschwerdeführer über- haupt erst Gläubigerstellung in der vorliegenden konkursamtlichen Liquida- tion hätte, ergibt sich nicht aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. 2.5. Nach dem Erwogenen steht einem freihändigen Verkauf des Mofas "Pony Cross" aus der Konkursmasse B._____ sel. an E._____, wie mit -7- angefochtenem Schreiben des Konkursamts Aargau vom 28. August 2024 in Aussicht gestellt, nichts im Weg. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 27. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Stutz