326 Abs. 1 ZPO ebenfalls unzulässig sind. Gleiches gilt für die weiteren, nicht bereits vor Vorinstanz eingebrachten Anträge und Vorbringen. Insoweit ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: