§ 1 Abs. 1 der Haftungsverordnung [HV; SAR 150.211]) und – falls es zu keinem Vergleich kommt – mit verwaltungsrechtlicher Klage weiterzuverfolgen (§ 11 Abs. 2 HG i.V.m. § 60 lit. c VRPG). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht entschieden, dass sie für die Behandlung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Genugtuungsanspruchs nicht zuständig ist. Folglich ist nicht zu bestanden, dass die Vorinstanz auch in diesem Punkt auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.