Die Ausgestaltung des Haftungsverfahrens ist Sache der Kantone; dabei ist es ihnen freigestellt, ob sie den Verwaltungsweg oder den Gerichtsweg vorsehen und ob sie eine oder zwei Instanzen zur Verfügung stellen wollen (BGE 126 III 431 E. 1b). Im Kanton Aargau haben Geschädigte ihre Forderungen auf Leistung von Schadenersatz oder Genugtuung gegen den Kanton schriftlich bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht im Departement Finanzen und Ressourcen geltend zu machen (§ 11 Abs. 1 und 3 des Haftungsgesetzes [HG; SAR 150.200] i.V.m. § 1 Abs. 1 der Haftungsverordnung [HV;