4. 4.1. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Beschwerde an die Vorinstanz um Zusprechung einer Genugtuung i.S.v. Art. 5 Abs. 4 SchKG. 4.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 SchKG haftet der Kanton für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen. Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung (Art. 5 Abs. 4 SchKG).