verpflichtet, eigens für den Beschwerdeführer solche Bestätigungen auszustellen, zumal der Status von Betreibungen bereits aus dem Betreibungsregisterauszug oder der Schuldnerinformation hervorgeht, die dem Beschwerdeführer vom Betreibungsamt auf Verlangen ausgestellt werden können. Die Weigerung des Regionalen Betreibungsamts Q._____, dem Beschwerdeführer die gewünschten schriftlichen Bestätigungen auszustellen, stellt folglich keine Verfügung i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG dar. Die Vorinstanz ist daher zu Recht mangels eines Anfechtungsobjekts auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Soweit sich die vorliegende Beschwerde dagegen richtet, ist sie deshalb abzuweisen.