3.2. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte, würden die vom Beschwerdeführer verlangten Bestätigungen des Regionalen Betreibungsamts Q._____, dass die Betreibungen Nr. xxx (durch Rückzug des Gläubigers) und Nr. yyy (durch Bezahlung der Forderung) abschliessend erledigt seien, gerade nicht dem Zweck dienen, diese Betreibungen voranzutreiben oder abzuschliessen. Vielmehr würde mit solchen Bestätigungen lediglich festgestellt, dass die fraglichen Betreibungen bereits abgeschlossen sind. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ war auch nicht -7-