Nicht als Verfügungen i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG gelten etwa blosse Meinungsäusserungen, Mitteilungen, Willenserklärungen oder Absichtserklärungen, selbst wenn diese in schriftlicher Form abgegeben werden, sowie Bestätigungen bereits getroffener Entscheidungen und Feststellungsentscheide (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 22 zu Art. 17 SchKG; LORANDI, a.a.O., N. 46 ff. zu Art. 17 SchKG). Anfechtbar ist auch das Unterlassen einer bestimmten Handlung eines Betreibungsorgans im Einzelfall, welche es im Vollstreckungsverfahren in dessen Fortführung kraft seiner Amtsgewalt hätte vornehmen müssen und welche nach aussen wirkt (LORANDI, a.a.O., N. 94 zu Art. 17 SchKG).