2.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen in seiner Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission im Wesentlichen geltend, die von der Vorinstanz verwendete Definition des Verfügungsbegriffs sei nicht zutreffend. Das Erfordernis, dass die Verfügung "das Verfahren vorantreiben" müsse, sei aus der Luft gegriffen und entspreche nicht dem von der Vorinstanz zitierten BGE 116 III 91 E. 1. Die Weigerung des Regionalen Betreibungsamts Q._____, die verlangten Bestätigungen auszustellen, sei eine materielle Handlung, deren Zweck die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens Nr. yyy sei.