Die Weigerung des Regionalen Betreibungsamts Q._____, die vom Beschwerdeführer verlangten Bestätigungen auszustellen, falle klar nicht unter diese Definition, sollten sie doch gerade bestätigen, dass die entsprechenden Betreibungsverfahren abgeschlossen seien. Damit brächten sie das jeweilige Betreibungsverfahren gerade nicht voran. Mithin mangle es an einer Verfügung und damit an einem gültigen Anfechtungsobjekt. Damit fehle es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die vorliegende Betreibungsbeschwerde nicht einzutreten sei. -6-