an jenem Gespräch geweigert habe, einerseits zu bestätigen, dass die Betreibung Nr. xxx (durch Rückzug des Gläubigers) abschliessend erledigt sei, und andererseits zu bestätigen, dass die Betreibung Nr. yyy (durch Bezahlung der Forderung) abschliessend erledigt sei. Gültiges Anfechtungsobjekt einer Betreibungsbeschwerde sei eine Verfügung eines Betreibungsamts. Darunter fielen all jene amtlichen Vorkehren, die das Betreibungsverfahren vorantreiben. Die Weigerung des Regionalen Betreibungsamts Q.___