2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die bei ihr erhobene Beschwerde richte sich gegen das Schaltergespräch bzw. das Protokoll desselben vom 31. Mai 2024. Dieses Gespräch habe gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Veranlassung hin stattgefunden. Der Beschwerdeführer rüge, dass sich das Regionale Betreibungsamt Q._____ an jenem Gespräch geweigert habe, einerseits zu bestätigen, dass die Betreibung Nr. xxx (durch Rückzug des Gläubigers) abschliessend erledigt sei, und andererseits zu bestätigen, dass die Betreibung Nr. yyy (durch Bezahlung der Forderung) abschliessend erledigt sei.