19.6 – während im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17–19 des SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 SchKG) – uns angemessene Genugtuung zu leisten (Art. 5 Abs. 4 SchKG)." 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach erstattete am 6. August 2024 seinen Amtsbericht. 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich mit Amtsbericht vom 8. August 2024 zur Beschwerde vernehmen. 3.4. Der Beschwerdeführer nahm am 30. August 2024 zu den Amtsberichten Stellung. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: