19.5.2.2 die aktenkundig unbegründeten Pfändungskosten im Betrag von CHF 331.90; 19.5.3 den Erlös der Kontopfändung zu rückvergüten innert 5 Tage nach Erhalt des Entscheides der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission (obere Aufsichtsbehörde). 19.5.4 allfällige andere den Beschwerdeführer benachteiligende Folgen der vorliegend angefochtenen Handlung vom 31.05.2024 des Beschwerdegegners vollständig wieder gutzumachen. 19.6 – während im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17–19 des SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art.