Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. -3- 2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 11. Juli 2024: " 1. Auf die Betreibungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung bzw. Genugtuung zugesprochen."