Zinsberechnung nicht aufschiebend wirkt. 7.2. die Verzinsung der Forderung des Gläubigers ab dem 28.01.2024 infolge erteilter aufschiebender Wirkung auszusetzen. 7.3. die unbegründete Forderung des Beschwerdegegners ([106a]) auszusetzen. 7.4. – während im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 SchKG) – uns angemessene Genugtuung zu leisten (Art. 5 Abs. 4 SchKG)."