{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-10-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-34_2024-10-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9899", "Checksum": "1135011fa2def2e0ef06bd951d45e4b5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 08.10.2024 KBE.2024.34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:44:35", "Checksum": "c708236952b506eb0f84802d68c51dcd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 08.10.2024 KBE.2024.34\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.34 / CH / nk\n(BE.2024.10)\n\nEntscheid vom 8. Oktober 2024\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts\ngegenstand Zurzach vom 11. Juli 2024\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Gespräch vom 31. Mai 2024 am Schalter des Regionalen\nBetreibungsamts Q._____\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDer Beschwerdeführer sprach am 31. Mai 2024 am Schalter des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vor und ersuchte um Ausstellung einer\nschriftlichen Bestätigung, dass die Betreibungen Nr. xxx (durch Rückzug\ndes Gläubigers) und Nr. yyy (durch Bezahlung der Forderung) abschliessend erledigt seien. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ kam diesem\nErsuchen nicht nach.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 10. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach eine Beschwerde ein\nmit folgenden Anträgen:\n\n\" Antrag\n7 Schliesslich aus diesen Gründen beantragt der Beschwerdeführer, es\nsei\n\n7.1. vorliegende Beschwerde als begründet zu erklären und die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung entsprechend dem Gesuch vom 31.05.2024 (dem Beschwerdegegner\nvorliegendes Protokoll vom 31.05.2024 des Schaltergespräches\nvom 31.05.2024 im Schreiben vom 31.05.2024, [106a]) zu verfügen (Art. 21 SchKG), namentlich durch den Beschwerdegegner\nschriftlich zu bestätigen,\n7.1.1. dass die Betreibung xxx per Rückzug des Gläubigers abschliessend erledigt ist und\n7.1.2. dass die Betreibung yyy per unbestritten am 31.05.2024 eingegangene Einzahlung vom 29.05.2024 (Valuta intraday) im Betrag von\nCHF 931.28 (samt Zahlungsgrund) im Sinn der Betreibungsabrechnung vom 18.01.2024, [161a], im Betrag von CHF 930.30 und\ndes Schreibens vom 25.01.2024, [152a], abschliessend erledigt\nist.\n7.1.2.1. Eventualiter sei durch diesbezügliche Gesetzesbestimmung zu begründen, dass die ununterbrochene aufschiebende Wirkung der Aufsichtsbeschwerdeschriften vom\n28.01.2024, [148a], und vom 09.04.2024, [115a], auf die\nZinsberechnung nicht aufschiebend wirkt.\n7.2. die Verzinsung der Forderung des Gläubigers ab dem 28.01.2024\ninfolge erteilter aufschiebender Wirkung auszusetzen.\n7.3. die unbegründete Forderung des Beschwerdegegners ([106a])\nauszusetzen.\n7.4. – während im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des\nSchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf\n(Art. 62 Abs. 2 SchKG) – uns angemessene Genugtuung zu leisten (Art. 5 Abs. 4 SchKG).\"\n\nAusserdem beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n-3-\n\n2.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 11. Juli 2024:\n\n\" 1.\nAuf die Betreibungsbeschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung bzw. Genugtuung zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 19. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2024 bei der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche\nAufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n"}