5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Betreibungen Nr. Nr. xxx und yyy des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehle vom 5. März 2024) mit Entscheid vom 27. Juni 2024 als nichtig qualifiziert hat. Folglich hat die Vorinstanz das Betreibungsamt Q._____ zu Recht gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG angewiesen, im Betreibungsregister vorzumerken, dass Dritten von den erwähnten Betreibungen keine Kenntnis zu geben sei. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.