stimmte Sachumstände neu und erstmals durch den angefochtenen Entscheid Rechtserheblichkeit gewinnen (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 44 zu Art. 99 BGG). Solche Umstände hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht dargetan. 4.5. Die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission erstmals in das Verfahren eingebrachten -9- Tatsachen und Beweismittel (wie z.B. die Beschwerdebeilagen 1 – 5) sind demnach aus novenrechtlichen Gründen unzulässig und daher nach § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht zu berücksichtigen.