bungsamts Q._____ offensichtlich einzig darum ging, C._____ und dessen Ehefrau zu schikanieren und unter Druck zu setzen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei den Gegenstand der Betreibungen Nr. xxx und yyy des Betreibungsamts Q._____ bildenden Forderungen um eigentliche Fantasieforderungen handelt und die entsprechenden Betreibungen deshalb im Lichte der in E. 3.1 zitierten Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nichtig zu betrachten sind. -7-