Wie bereits die Vorinstanz festhielt, erscheint es auch überhaupt nicht plausibel, dass ein ausländisches Spa an eine von einem Einzelunternehmen geführte Marketing- und Kommunikationsagentur in der Schweiz Leistungen für insgesamt Fr. 30'000.00 erbracht hat. Aus den bei ihr eingereichten Akten – insbesondere der verurkundeten E-Mail-Korrespondenz – schloss die Vorinstanz überdies zutreffend, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin einerseits sowie C._____ und dessen Ehefrau andererseits in diverse Streitigkeiten geschäftlicher und persönlicher Natur gegeneinander verwickelt sind und es dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit den Betreibungen Nr. xxx und yyy des Betrei-