3.2.2. Die Beschwerdeführerin führte im vorinstanzlichen Verfahren in der Stellungnahme vom 13. Mai 2024 aus, C._____ unterhalte mit ihr seit langem eine Geschäftsbeziehung, welche die Erstellung von Webseiten und zahlreiche andere Arbeiten umfasse, und sie habe "viele Arbeiten und Dienstleistungen" für C._____ erledigt, die nicht bezahlt worden seien. Sie werde vor Gericht die ausstehenden Beträge nachweisen (vorinstanzliche Akten act. 11).