2. 2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich angeblich um ein Spa in R._____. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, welche Leistungen sie für C._____ bzw. dessen Einzelunternehmen erbracht haben solle. Eine Leistungserbringung eines ausländischen Spa an ein Kommunikationsunternehmen sei auch nicht plausibel. Ebenso spreche die übersetzte Höhe von je Fr. 15'000.00 dafür, dass die Betreibungen nicht aus Gründen der Zwangsvollstreckung, sondern rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden seien. Aus den Akten ergebe sich, dass C.___