3. Die Gläubigerin wird verpflichtet, mit beiliegender Rechnung Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.00 an die Gerichtskasse Baden zu bezahlen. -3- 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 8. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juli 2024 bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträgen: