2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 13. Mai 2024 seinen Amtsbericht. 2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 27. Juni 2024: " 1. Es wird in Gutheissung der Beschwerde festgestellt, dass die Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehle vom 5. März 2024) nichtig sind. 2. Das Betreibungsamt Q._____ wird angewiesen, die Tatsache, dass Dritten von der Betreibung gemäss Ziff. 1 hievor keine Kenntnis gegeben werden darf, im Betreibungsregister zu vermerken.