{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-02-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-33_2025-02-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10413", "Checksum": "895f60456f736414a4657584c4977134"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 13.02.2025 KBE.2024.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:41:01", "Checksum": "40f38c68487d30cda5135cf93ecc7e8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 13.02.2025 KBE.2024.33\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.33\n(BE.2024.12)\n\nEntscheid vom 13. Februar 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\nvertreten durch B._____,\n[…]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts\ngegenstand Baden vom 27. Juni 2024\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Zahlungsbefehle vom 5. März 2024 in den Betreibungen Nr. xxx und yyy /\nSchikanebetreibung\n\nSchuldner:\nC._____,\n[…]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDie Beschwerdeführerin betrieb C._____ (Inhaber des im Handelsregister\ndes Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens \"D._____\") mit\nZahlungsbefehl des Betreibungsamts Q._____ vom 5. März 2024 in der\nBetreibung Nr. xxx für eine Forderung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 %\nseit 1. Januar 2023. Als Forderungsgrund wurde angegeben: \"Dienstleistungen: betrifft Einzelunternehmung D._____ / Handelsregister-Nr. zzz\".\n\nMit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Q._____ vom 5. März 2024 in der\nBetreibung Nr. yyy betrieb die Beschwerdeführerin C._____ für eine weitere Forderung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023.\nAls Forderungsgrund wurde angegeben: \"Forderung Honorare\".\n\nBeide Zahlungsbefehle wurden C._____ am 11. März 2024 zugestellt.\nC._____ erhob gleichentags Rechtsvorschlag.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 1. Mai 2024 reichte C._____ beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden eine Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss beantragte, die Betreibungen Nr. xxx und yyy des Betreibungsamts Q._____ seien für nichtig zu erklären und zu löschen.\n\n2.2.\nDas Betreibungsamt Q._____ erstattete am 13. Mai 2024 seinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 27. Juni 2024:\n\n\" 1.\nEs wird in Gutheissung der Beschwerde festgestellt, dass die Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehle\nvom 5. März 2024) nichtig sind.\n\n2.\nDas Betreibungsamt Q._____ wird angewiesen, die Tatsache, dass Dritten von der Betreibung gemäss Ziff. 1 hievor keine Kenntnis gegeben werden darf, im Betreibungsregister zu vermerken.\n\n3.\nDie Gläubigerin wird verpflichtet, mit beiliegender Rechnung Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.00 an die Gerichtskasse Baden zu bezahlen.\n-3-\n\n4.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihr am 8. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juli 2024 bei der Schuldbetrei-\nbungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDem Entscheid durch das Bezirksgericht Baden vom 27. Juni 2024 (siehe\nBeilage) ist abzuweisen und die Betreibung aufrechtzuerhalten, da die Argumentation des Bezirksrichters auf gefälschten, gelogenen, erfundenen\nund vorgetäuschten Behauptungen und Dokumenten basiert, die der Bezirksrichter einfach angenommen hat, ohne die Echtheit zu überprüfen. Die\nEinstellung und Löschung der Betreibungen xxx und yyy ist nicht zu gewähren.\n\n2.\nDie Rückerstattung etwaiger Kosten, die der A._____ durch diese Betreibungen entstanden sind.\n\n3.\nEine schriftliche Bestätigung der Aufrechterhaltung der Betreibungen xxx\nund yyy, sodass die A._____ rechtlich die offenen Schulden eintreiben\nkann.\"\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden verzichtete mit\nAmtsbericht vom 25. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nC._____ nahm am 29. August 2024 zur Beschwerde Stellung.\n\n3.4.\nDie Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 25. September 2024.\n\n3.5.\nDas Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\n-4-\n\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n\n"}