Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.33 (BE.2024.12) Entscheid vom 13. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch B._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts gegenstand Baden vom 27. Juni 2024 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Zahlungsbefehle vom 5. März 2024 in den Betreibungen Nr. xxx und yyy / Schikanebetreibung Schuldner: C._____, […] -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin betrieb C._____ (Inhaber des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "D._____") mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Q._____ vom 5. März 2024 in der Betreibung Nr. xxx für eine Forderung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023. Als Forderungsgrund wurde angegeben: "Dienstleis- tungen: betrifft Einzelunternehmung D._____ / Handelsregister-Nr. zzz". Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Q._____ vom 5. März 2024 in der Betreibung Nr. yyy betrieb die Beschwerdeführerin C._____ für eine wei- tere Forderung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023. Als Forderungsgrund wurde angegeben: "Forderung Honorare". Beide Zahlungsbefehle wurden C._____ am 11. März 2024 zugestellt. C._____ erhob gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 reichte C._____ beim Präsidium des Zivilge- richts des Bezirksgerichts Baden eine Beschwerde ein, mit welcher er sinn- gemäss beantragte, die Betreibungen Nr. xxx und yyy des Betreibungs- amts Q._____ seien für nichtig zu erklären und zu löschen. 2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 13. Mai 2024 seinen Amtsbe- richt. 2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 27. Juni 2024: " 1. Es wird in Gutheissung der Beschwerde festgestellt, dass die Betreibun- gen Nr. xxx und Nr. yyy des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehle vom 5. März 2024) nichtig sind. 2. Das Betreibungsamt Q._____ wird angewiesen, die Tatsache, dass Drit- ten von der Betreibung gemäss Ziff. 1 hievor keine Kenntnis gegeben wer- den darf, im Betreibungsregister zu vermerken. 3. Die Gläubigerin wird verpflichtet, mit beiliegender Rechnung Verfahrens- kosten in Höhe von Fr. 500.00 an die Gerichtskasse Baden zu bezahlen. -3- 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 8. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juli 2024 bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungs- rechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Dem Entscheid durch das Bezirksgericht Baden vom 27. Juni 2024 (siehe Beilage) ist abzuweisen und die Betreibung aufrechtzuerhalten, da die Ar- gumentation des Bezirksrichters auf gefälschten, gelogenen, erfundenen und vorgetäuschten Behauptungen und Dokumenten basiert, die der Be- zirksrichter einfach angenommen hat, ohne die Echtheit zu überprüfen. Die Einstellung und Löschung der Betreibungen xxx und yyy ist nicht zu ge- währen. 2. Die Rückerstattung etwaiger Kosten, die der A._____ durch diese Betrei- bungen entstanden sind. 3. Eine schriftliche Bestätigung der Aufrechterhaltung der Betreibungen xxx und yyy, sodass die A._____ rechtlich die offenen Schulden eintreiben kann." 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden verzichtete mit Amtsbericht vom 25. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung. 3.3. C._____ nahm am 29. August 2024 zur Beschwerde Stellung. 3.4. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 25. Septem- ber 2024. 3.5. Das Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung -4- eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich angeblich um ein Spa in R._____. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, welche Leistungen sie für C._____ bzw. dessen Einzelunternehmen erbracht haben solle. Eine Leis- tungserbringung eines ausländischen Spa an ein Kommunikationsunter- nehmen sei auch nicht plausibel. Ebenso spreche die übersetzte Höhe von je Fr. 15'000.00 dafür, dass die Betreibungen nicht aus Gründen der Zwangsvollstreckung, sondern rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden seien. Aus den Akten ergebe sich, dass C._____ mit seiner Ehefrau und der Vertreter der Beschwerdeführerin in Rechtsstreitigkeiten gegeneinan- der verwickelt seien. Der Vertreter der Beschwerdeführerin versuche, sich durch behauptete Gegenforderungen der Rückzahlung eines Darlehens zu entziehen. Durch seine hämischen, despektierlichen und an Ehrverletzun- gen mindestens grenzenden E-Mails sowie die zahlreichen Betreibungs- handlungen und -androhungen zeige sich, dass der Zweck der Betreibun- gen einzig darin liege, Druck auf C._____ und seine Ehefrau auszuüben und ihren Ruf zu beeinträchtigen. Die von der Beschwerdeführerin einge- leiteten Betreibungen seien offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in ihrer Beschwerde vor, die in Be- treibung gesetzten Forderungen seien gerechtfertigt. Auf der Website [...] ganz unten sei ersichtlich, dass die "D._____" seit 2020 Kommunikations- arbeiten für die Beschwerdeführerin ausführe. Zahlreiche E-Mail-Kommu- nikationen würden dies belegen. Es bestehe absolut kein Zusammenhang zwischen der Auseinandersetzung in einem zivilrechtlichen Verfahren in Zürich und den vorliegenden Betreibungen. Diese Behauptungen seien in keiner Weise bewiesen. Die Beschwerdeführerin habe für C._____ viele Arbeiten ausgeführt, wie sich aus dem E-Mail-Verkehr ergebe. Über die Jahre seien gegenseitig hunderte E-Mails verschickt worden. Wie in der Eingabe vom 1. Mai 2024 bereits dargestellt, seien die Betreibungen in -5- keiner Weise schikanös. Vielmehr handle es sich um absolut gerechtfer- tigte Forderungen, die durch jahrelange Zusammenarbeit entstanden seien. Entgegen der Vorinstanz sei nie ein Darlehen gewährt worden und es existiere kein Darlehensvertrag. Es handle sich klar um Investitionen in gemeinsame Geschäftsprojekte. Die meisten von C._____ eingereichten E-Mails stammten nicht von der Beschwerdeführerin oder ihrem Vertreter B._____, sondern seien manipuliert. C._____ manipuliere seit Jahren sein privates und geschäftliches E-Mail-Konto und lasse E-Mails so aussehen, als wären sie von ihm bzw. der Beschwerdeführerin. 3. 3.1. Das SchKG erlaubt die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass der Betreibende den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Ein Zah- lungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätz- lich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsäch- lich eine Schuld besteht oder nicht. Wer eine Betreibung rechtsmissbräuch- lich einleitet, findet indessen keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch dann überschritten, wenn mit der Betreibung offen- sichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann mithin dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt wer- den, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Be- trag in Betreibung gesetzt wird, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläu- biger mit einer Betreibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren, zu bedrängen oder zu zermürben. Ein gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung kann vorliegen, wenn keine auch nur im Ansatz plausiblen Hinweise auf eine Forderung gegen den Be- treibungsschuldner in der geltend gemachten Höhe vorliegen und daher von einer eigentlichen Fantasieforderung auszugehen ist. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Be- gründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Der Vorwurf des Betriebenen darf sich deshalb nicht darauf beschränken, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde (BGE 140 III 481 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_223/2023 vom 22. März 2024 E. 2.3.1, 5A_937/2020 vom 24. Juni 2021 E. 3.1, 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1 und 5A_588/2011 vom 18. November 2011 E. 3.2; KARL WÜTHRICH/PETER SCHOCH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 15 f. zu Art. 69 SchKG). -6- 3.2. 3.2.1. Im von der Beschwerdeführerin gegen C._____ erwirkten Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Q._____ vom 5. März 2024 in der Betreibung Nr. xxx für eine Forderung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023 wurde als Forderungsgrund angegeben: "Dienstleistungen: betrifft Einzel- unternehmung D._____ / Handelsregister-Nr. zzz". Im gleichentags vom Betreibungsamt Q._____ in der Betreibung Nr. yyy der Beschwerdeführerin gegen C._____ erlassenen Zahlungsbefehl für eine weitere Forderung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023 wurde als Forderungs- grund genannt: "Forderung Honorare". 3.2.2. Die Beschwerdeführerin führte im vorinstanzlichen Verfahren in der Stel- lungnahme vom 13. Mai 2024 aus, C._____ unterhalte mit ihr seit langem eine Geschäftsbeziehung, welche die Erstellung von Webseiten und zahl- reiche andere Arbeiten umfasse, und sie habe "viele Arbeiten und Dienst- leistungen" für C._____ erledigt, die nicht bezahlt worden seien. Sie werde vor Gericht die ausstehenden Beträge nachweisen (vorinstanzliche Akten act. 11). Damit hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine auch nur im Ansatz plausiblen Hinweise für das Bestehen der in Betreibung gesetzten Forderungen gegen C._____ erbracht. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer eingangs erwähnten Stellungnahme an die Vorinstanz nicht an- satzweise substantiiert dargelegt, welche entgeltlichen Leistungen sie, die in R._____ ein Spa betreibt, für C._____ bzw. dessen Einzelunternehmen "D._____" erbracht haben soll. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, er- scheint es auch überhaupt nicht plausibel, dass ein ausländisches Spa an eine von einem Einzelunternehmen geführte Marketing- und Kommunikati- onsagentur in der Schweiz Leistungen für insgesamt Fr. 30'000.00 erbracht hat. Aus den bei ihr eingereichten Akten – insbesondere der verurkunde- ten E-Mail-Korrespondenz – schloss die Vorinstanz überdies zutreffend, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin einerseits sowie C._____ und dessen Ehefrau andererseits in diverse Streitigkeiten geschäftlicher und persönlicher Natur gegeneinander verwickelt sind und es dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit den Betreibungen Nr. xxx und yyy des Betrei- bungsamts Q._____ offensichtlich einzig darum ging, C._____ und dessen Ehefrau zu schikanieren und unter Druck zu setzen. Unter Berücksichti- gung aller Umstände ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei den Gegenstand der Betreibungen Nr. xxx und yyy des Betrei- bungsamts Q._____ bildenden Forderungen um eigentliche Fantasieforde- rungen handelt und die entsprechenden Betreibungen deshalb im Lichte der in E. 3.1 zitierten Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nichtig zu betrachten sind. -7- In ihrer Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe für C._____ "viele Arbeiten ausgeführt". Es seien über die Jahre gegenseitig Hunderte von E-Mails ver- schickt worden. Die Betreibungen beträfen "absolut gerechtfertigte Forde- rungen, die durch jahrelange Zusammenarbeit entstanden sind". Zum Be- weis verwies sie erneut pauschal auf den "E-Mail-Verkehr" bzw. "verschie- dene E-Mail-Kommunikationen". Es sei auch nie ein Darlehen gewährt wor- den und es existiere kein Darlehensvertrag. Vielmehr handle es sich klar um Investitionen in gemeinsame Geschäftsprojekte. Diese allgemein ge- haltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht hinreichend substantiiert und vermögen an der obigen Beurteilung deshalb nichts zu ändern. Es ist nicht Sache der oberen Aufsichtsbehörde, aufgrund von va- gen Andeutungen der Beschwerdeführerin in anderen Dokumenten (z.B. E-Mails) nachzuforschen, ob ihre Beschwerde begründet sein könnte. 4. 4.1. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom 14. April 2016 E. 2.4). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Be- stimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinnge- mäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind danach im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht der Fortführung des Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde, sondern der Überprüfung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde auf seine Rechtmässigkeit oder Angemessen- heit dient (vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUT- TER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEI- LER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; § 22 Abs. 3 EG SchKG) ändert am Noven- verbot nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO). No- ven fallen nur dann nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt, da die möglichen Beschwerde- gründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen und Beweis- mittel vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde sonst stärker einge- schränkt wären, als es aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG bei einer späteren Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschwerdeentscheids vor Bundesge- -8- richt der Fall wäre (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 18 SchKG; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4a zu Art. 326 ZPO). 4.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde Um- stände geltend macht, die vor Fällung des vorinstanzlichen Entscheids ein- getreten sein sollen, liegt keine Ausnahme analog Art. 99 Abs. 1 BGG vor. Solche unechte Noven sind unzulässig, weil bei ihnen die prozessuale Möglichkeit und die objektive Zumutbarkeit zur Beibringung im vorinstanz- lichen Verfahren bestanden (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommen- tar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 40 zu Art. 99 BGG). Die Be- schwerdeführerin hätte Gelegenheit und Anlass gehabt, der Vorinstanz bis zur Fällung des angefochtenen Entscheids substantiiert darzulegen, wes- halb die Betreibungen Nr. xxx und yyy des Betreibungsamts Q._____ aus ihrer Sicht begründet sein sollen, und Belege dafür einzureichen. 4.3. Echte Noven können von vornherein nicht durch den weitergezogenen Ent- scheid veranlasst worden sein und sind daher nach Massgabe von § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO ebenfalls unzulässig (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 43 zu Art. 99 BGG). Soweit sich die Beschwerdefüh- rerin auf Tatsachen und Beweismittel beruft, die sich erst nach Fällung des vorinstanzlichen Entscheids ereigneten oder entstanden, ist sie im vorlie- genden Verfahren somit ebenfalls nicht zu hören. 4.4. Durch den vorinstanzlichen Entscheid kausal verursacht oder rechtswe- sentlich und damit analog Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sind hingegen alle Gesichtspunkte tatsächlicher Art, die aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz entscheidet und auf welche Weise sie – formell oder materiell – das Urteil spricht, für die Rechtsverfolgung neu bedeutsam werden. Darun- ter fallen zunächst alle Umstände, die für die Anfechtung des vorinstanzli- chen Entscheids von Bedeutung sind (Eröffnung, Zustellung, Fristwahrung etc.), ausserdem formellrechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids, mit denen der Rechtssuchende nicht rechnete und nach einer objektivie- renden, nach Treu und Glauben im Verfahren orientierten Betrachtungs- weise nicht zu rechnen brauchte, und schliesslich der Umstand, dass be- stimmte Sachumstände neu und erstmals durch den angefochtenen Ent- scheid Rechtserheblichkeit gewinnen (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 44 zu Art. 99 BGG). Solche Umstände hat die Beschwerdeführerin im vorliegen- den Verfahren nicht dargetan. 4.5. Die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission erstmals in das Verfahren eingebrachten -9- Tatsachen und Beweismittel (wie z.B. die Beschwerdebeilagen 1 – 5) sind demnach aus novenrechtlichen Gründen unzulässig und daher nach § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht zu berücksich- tigen. 5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Be- treibungen Nr. Nr. xxx und yyy des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungs- befehle vom 5. März 2024) mit Entscheid vom 27. Juni 2024 als nichtig qualifiziert hat. Folglich hat die Vorinstanz das Betreibungsamt Q._____ zu Recht gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG angewiesen, im Betreibungs- register vorzumerken, dass Dritten von den erwähnten Betreibungen keine Kenntnis zu geben sei. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen. 6. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 10 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 13. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber