" 1. Das Betreibungsamt Q._____ wird angewiesen, am Wohnsitz des Schuldners abzuklären, ob der Schuldner pfändbare Vermögensstücke oder Vermögenswerte besitzt, welche unter Berücksichtigung von Art. 92 SchKG pfändbar sind." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)