6. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. Juni 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: