5. Der Beschwerdeführer verlangt weiter eine Anzeige an die Pensionskasse des Schuldners gemäss Art. 99 SchKG (Beschwerde S. 5). Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind vor Eintritt der Fälligkeit jedoch unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Ansprüche durch eine Auswanderung des Schuldners jederzeit fällig werden könnten. Eine hypothetisch jederzeit möglich werdende Fälligkeit begründet noch keine tatsächliche Fälligkeit. - 12 -