Soweit die Pfändung im Zeitpunkt der Eröffnung dieses Entscheids noch nicht abgeschlossen ist bzw. dem Beschwerdeführer noch kein rechtskräftiger Verlustschein ausgestellt wurde, ist das Betreibungsamt Q._____ deshalb anzuweisen, am Wohnort des Schuldners abzuklären, ob dieser pfändbare Vermögensstücke oder Vermögensgegenstände besitzt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Pfändung habe unangekündigt stattzufinden, damit keine Vermögenswerte versteckt werden könnten, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Pfändung gemäss Art. 90 SchKG immer angekündigt zu erfolgen hat.