Mangels Hinweise darauf, dass die finanziellen Verhältnisse des Schuldners dem Betreibungsamt Q._____ bereits aus vorgängigen Pfändungsvollzügen bekannt ist und nicht davon auszugehen ist, dass mit der bereits vollzogenen Lohnpfändung sämtliche Forderungen der Gläubiger gedeckt wurden, rechtfertigt es sich, in der Wohnung des Schuldners zu überprüfen, ob dieser pfändbare Vermögensstücke besitzt. Soweit die Pfändung im Zeitpunkt der Eröffnung dieses Entscheids noch nicht abgeschlossen ist bzw. dem Beschwerdeführer noch kein rechtskräftiger Verlustschein ausgestellt wurde, ist das Betreibungsamt Q.__