Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, bestehen aufgrund der unwahren Angaben des Schuldners bzw. seiner Ehefrau zu dessen Einkommen anlässlich des ersten Pfändungsvollzugs berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der schuldnerischen Angaben (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3). Es erschliesst sich deshalb nicht, weshalb vorliegend bis anhin keine Pfändung am Wohnort des Schuldners stattgefunden hat bzw. lediglich eine Überprüfung, ob der Schuldner einen pfändbaren Fernseher besitzt. Es darf nicht sein, dass der Grundsatz der Pfändung vor Ort in sein Gegenteil verkehrt wird aufgrund von Zeit- oder Personalmangel.