4.3. Im vorliegenden Fall haben bis anhin zwei Pfändungen am Schalter des Betreibungsamtes stattgefunden, wobei bei einem Pfändungsvollzug lediglich die Ehefrau des Schuldners anwesend war (vgl. Beilage 4 zum Amtsbericht vom 16. Mai 2024). Zudem wurde aufgrund der Weisung im angefochtenen Entscheid am Wohnort des Schuldners ein Fernsehgerät begutachtet (act. 28).