Sachlich fundierte Gründe erlauben es hingegen, von dieser Regel abzuweichen. So kann beispielsweise von einer Pfändung am Domizil des Schuldner abgesehen werden, wenn mit einer Einkommenspfändung voraussichtlich sämtliche Forderungen gedeckt werden können, oder wenn die finanziellen Verhältnisse des Schuldners dem Betreibungsamt bereits aus vorgängigen Pfändungsvollzügen bekannt sind. - 11 -