Die in der Praxis der Betreibungsämter teilweise herrschende Überlegung, dass Sachpfändungen weitgehend illusorisch geworden seien, da im Normalfall in der Schuldnerwohnung meist nichts zu holen sei, ist eine Forfaiterklärung, die nicht zur Leitlinie werden darf. Dass nichts zu holen ist, bleibt letztlich eine Vermutung, die es in aller Regel an Ort und Stelle zu verifizieren gilt (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden KSK 11 5 vom 16. Februar 2011; Weisung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn SCRIW.2012.1 vom 23. Januar 2012). Sachlich fundierte Gründe erlauben es hingegen, von dieser Regel abzuweichen.