4.2. Gemäss Art. 89 und Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 4 SchKG unterliegen der Pfändung Vermögensstücke oder Vermögensgegenstände des Schuldners. Es besteht der Grundsatz, dass das Betreibungsamt sich persönlich davon zu überzeugen hat, dass tatsächlich pfändbare Vermögensstücke vorhanden sind. Es darf sich nicht einfach auf die Aussagen des Schuldners verlassen, sondern hat eigenhändig Nachforschungen anzustellen (SIEVI, BSK-SchKG, N. 17 zu Art. 89 SchKG mit Hinweis auf BGE 83 III 63 E. 1). In diesem Sinne halten die Aufsichtsbehörden der Kantone Graubünden und Solothurn zu Recht fest, dass der Sinn der Bestimmungen von Art. 89 ff. SchKG und die ausgewogene Wahrung der Gläubi-