zulässig wäre (vgl. VONDER MÜHLL, BSK-SchKG, N. 65 zu Art. 93 SchKG mit Hinweis auf BGE 101 III 43 E. 6). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde weiter vor, es sei nicht sachgerecht, am Wohnsitz des Schuldners nur nach einem Fernseher zu suchen. Er verlange, dass die schuldnerische Wohnung vollständig nach Wertsachen durchsucht werde und nicht nur nach einem Fernseher. Zudem sei es wenig hilfreich, wenn die Pfändung angekündigt werde (Beschwerde S. 1 f.).