Anzumerken bleibt, dass aufgrund des Grundsatzes, wonach eine Erhöhung der Pfändungsquote nur für die Zukunft möglich ist, vorliegend eine Erhöhung derselben im Beschwerdeverfahren wohl einzig mit einer Anordnung einer vorsorglichen Massnahme i.S.v. Art. 261 ff. ZPO hätte erreicht werden können (vgl. VONDER MÜHLL, BSK-SchKG, N. 65 zu Art. 93 SchKG). Einerseits hätte dies aber einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers benötigt. Andererseits ist ohnehin fraglich, ob eine solche vorsorgliche angeordnete Erhöhung der Pfändungsquote überhaupt - 10 -