Infolgedessen besteht von Seiten des Beschwerdeführers kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Überprüfung der Existenzminimumberechnung respektive das Rechtsschutzinteresse ist mit Ablauf des Lohnpfändungsjahres weggefallen (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beschwerde ist in Bezug auf die Rügen des Beschwerdeführers, welche die Lohnpfändung des Schuldners betreffen, somit aufgrund des weggefallenen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.