Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden, wobei die Frist mit dem Pfändungsvollzug zu laufen beginnt (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Konkret beginnt die nicht verlängerbare Jahresfrist mit dem Festhalten der pfändbaren Quote in der Pfändungsurkunde zu laufen und endet mit Ablauf des Pfändungsjahres, bei vollständiger Bezahlung der Forderung, Zinsen und Kosten oder durch Rückzug der Betreibung (VONDER MÜHLL, BSK-SchKG, N. 43 und 62 f. zu Art. 93 SchKG).