Massgebend sind diesbezüglich die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers, denn nur so ist es möglich, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in ausgeglichener Weise Rechnung zu tragen (BGE 119 III E. 3b; VONDER MÜHLL, BSK-SchKG, N. 21 zu Art. 93 SchKG). -9-