3.2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Lebensaufwand zu bestimmen. Das unbedingt Notwendige wird als Existenzminimum bezeichnet, welches der Betreibungsbeamte in jedem einzelnen Fall festzusetzen hat. Massgebend sind diesbezüglich die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers, denn nur so ist es möglich, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in ausgeglichener Weise Rechnung zu tragen (BGE 119 III E. 3b;