3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde (sowie auch bereits mit seinen vorinstanzlichen Eingaben vom 22. Januar, 23. Februar und 13. Juni 2024) etliche Vorbringen gegen die gemäss Pfändungsurkunde vom 15. Januar 2024 verfügte Lohnpfändung bzw. Berechnung des Existenzminimums des Schuldners und dessen Familie geltend. Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei von einer höheren pfändbaren Quote auszugehen. Es seien bei der Existenzminimumberechnung des Schuldners bzw. dessen Familie von weniger hohen Wohn-, Arbeitswegund Krankenkassenkosten auszugehen.