vgl. § 22 EG SchKG). Die obere Aufsichtsbehörde verfügt daher über die gleiche Kognition wie die untere Aufsichtsbehörde und kann sowohl den Sachverhalt wie auch sämtliche Rechtsfragen frei prüfen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Eine Rückweisung würde folglich lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen. Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 13. Juni 2024 auf Handlungen oder Unterlassungen des Betreibungsamts beziehen, deren Korrektur noch möglich sind (vgl. E. 1.2 hiervor und E. 3 hernach), sind diese daher nachfolgend zu prüfen.